AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Production Service Drach GmbH,
Philipp-Reis-Straße 1, Gewerbegebiet Salzenforst, 02625 Bautzen
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich nach den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende und über die wesentlichen Vertragsbestandteile hinausgehende Bedingungen und Regelungen unserer Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn ein Hinweis auf solche Bedingungen erfolgt und/oder wir den Auftrag durchführen, ohne entgegenstehenden Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
(2) Die Begriffe "Auftrag" und "Auftraggeber" sind im kaufmännischen Sinne zu verstehen. "Auftrag" bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp. "Auftraggeber" ist derjenige, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Erfolgt die Auftragserteilung entsprechend unseres Angebotes, so kommt der Vertrag zwei Werktage nach Eingang der Auftragserteilung bei uns zustande, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf.
Erfolgt eine von unserem Angebot abweichende Auftragserteilung, so kommt der Vertrag erst mit unserer ausdrücklichen Bestätigung, spätestens mit unserer Leistungserbringung zustande.
(3) Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden, bedürfen der Textform. So sind auch Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten nur verbindlich, wenn dies in Textform vereinbart wird.
§ 3 Termine und Lieferfristen
(1) Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich in Textform vereinbart worden sind.
(2) Wir haften nicht für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhält.
(3) Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber erst nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, seine gesetzlichen Rechte auszuüben. Der Ersatz von entgangenem Gewinn oder Schadenersatz ist ausgeschlossen, soweit dieser nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung unverschuldet nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung aus o.g. Gründen nicht nur vorübergehend andauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen.
(5) Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
§ 4 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe an den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht diese Gefahr davon abweichend auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben, werden dem Auftraggeber separat berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten unsere zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten.
(3) Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind die in der Rechnung ausgewiesenen Beträge sofort zur Zahlung fällig.
Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Rechnungslegung in Verzug.
(4) Wir sind berechtigt, die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.
Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Gewährleistung
(1) Die Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr ab Lieferung.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Der Auftraggeber hat uns hierfür eine angemessene Frist zu setzen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Orte als dem Erfüllungsort befindet. Erweist sich die beanstandete Ware als fehlerfrei, hat der Auftraggeber uns die durch die Prüfung und den Transport entstandenen Kosten zu ersetzen.
(3) Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
(4) Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, kann er Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß HGB rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 7 Haftung und Gewährleistung
Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von uns verursachten Schäden unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
Im Übrigen haften wir nur, soweit wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
Soweit unsere Haftung nach den vorgenannten Vorschriften ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns als Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
(a) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(b) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheits-übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an uns ab. Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich in Textform benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht von dem Dritten erlangt werden können, haftet hierfür der Auftraggeber.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 9 anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Bautzen). Wir sind auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Stand: Januar 2023